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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 5 V 3318/01 A (U) EFG 2002 S. 647

Gesetze: UStG § 12 Abs. 1, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

Umsatzsteuersatz bei Imbissstube mit Stehtischen zum Verzehr an Ort und Stelle

Leitsatz

Die Umsätze aus dem Betrieb eines Imbissstandes sind - mit Ausnahme der Außer-Haus-Verkäufe - dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, wenn der Steuerpflichtige vor dem Imbissstand Stehtische zum Verzehr an Ort und Stelle bereithält. Ein mittiger Ausschnitt in der Tischplatte zur Abfallentsorgung steht der Annahme einer derartigen Nutzungsmöglichkeit nicht entgegen.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 585 Nr. 9
EFG 2002 S. 647
EFG 2002 S. 647 Nr. 10
EAAAB-07521

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 15.10.2001 - 5 V 3318/01 A (U)

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