Schätzung des steuerpflichtigen Erwerbs nach vergeblicher Aufforderung zur Erbschaftsteuererklärung
Leitsatz
Pflichtteilsansprüche können nur dann nachlassmindernd bei der Erbschaftsteuerfestsetzung abgezogen werden, wenn sie geltend
gemacht und befriedigt worden sind.
In einem Schätzungsfall wird allein mit der Vorlage der Kopie einer Vereinbarung zwischen Erbe und Berechtigtem über bezifferte
Pflichtteilsansprüche der in einer gerichtlichen Ausschlussfrist geforderte Tatsachenvortrag und Belegnachweis zu abzugsfähigen
Nachlassverbindlichkeiten nicht erbracht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): HAAAB-07491
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 01.12.1999 - 4 K 3624/97 Erb
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