Zuschläge für Arbeit an Wochenfeiertagen auch bei Möglichkeit der Abgeltung durch Freizeitausgleich steuerfrei
Leitsatz
Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit sind ungeachtet der tarifvertraglichen Möglichkeit der Abgeltung durch Freizeitausgleich
bis zur gesetzlichen Höchstgrenze steuerfrei, wenn dem Arbeitnehmer mangels Antragstellung kein Freizeitausgleich zugestanden
wird. Die Zuschläge können in diesem Fall nicht anteilig als Entschädigung für nicht erhaltenen Freizeitausgleich behandelt
werden (gegen IV C 5 - S-2343 - 2/99).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1070 EFG 2003 S. 1070 Nr. 15 YAAAB-07468
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.04.2003 - 3 K 7159/00 E
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