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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 6122/98 U EFG 2002 S. 1484

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1UStG § 3 Abs. 1UStG § 3 Abs. 9UStG § 3a Abs. 1UStG § 3e Abs. 1UStG § 3e Abs. 2 Satz 1 EWGRL 388/77 Art. 8 Abs. 1 Buchst. c EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 1 AO § 12 Satz 1

Ort der Leistung bei auf einem Kreuzfahrtschiff als Filiale betriebenen Frisörsalon; Ort der Lieferung bei einer auf einem Kreuzfahrtschiff betriebener Boutique

Leitsatz

1. Betreibt ein Unternehmer neben einem Friseursalon im Inland einen Filialbetrieb auf einem Kreuzfahrtschiff, so ist für den umsatzsteuerlichen Ort der auf dem Schiff erbrachten Leistungen auf die im Inland belegene Geschäftsleitung abzustellen. Denn eine Niederlassung auf einem Beförderungszwecken dienenden Schiff stellt mangels einer festen Verbindung zur Oberfläche keine Betriebsstätte dar (a.A. wohl BStBl I 2002, 288).

2. Umsatzsteuerlich maßgebender Ort für Lieferungen einer auf dem Kreuzfahrtschiff belegenen Boutique kann auch dann der Abgangsort des Schiffes sein, wenn die Beförderung zwischen Abgangs- und Ankunftsort im Gemeinschaftsgebiet durch Halte im Außengebiet unterbrochen wird. Zwischenaufenthalte i. S. d. § 3e Abs. 2 Satz 1 UStG setzen demgegenüber voraus, dass die Möglichkeit des planmäßigen Zusteigens und Verlassens des Schiffs besteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1406 Nr. 22
EFG 2002 S. 1484
EFG 2002 S. 1484 Nr. 22
JAAAB-07434

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.03.2002 - 1 K 6122/98 U

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