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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 18 V 6876/01 AE (Kg)

Gesetze: AO § 37 Abs. 2AO § 163AO § 173 Abs. 1 Nr. 1EStG § 64 Abs. 2 Satz 1EStG 1996 § 78 Abs. 1 Satz 1 DA-FamEStG 64.4. Abs. 4 DA-FamEStG 64.4. Abs. 6 Satz 3

Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Weiterleitungseinwand

Leitsatz

  1. Erhält die Familienkasse nachträglich Kenntnis von der fehlenden Haushaltszugehörigkeit eines Kindes, so kann die hierauf bezogene (fiktive) Kindergeldfestsetzung ggf. ab Januar 1996 aufgehoben werden. Privatrechtliche Unterhaltsvereinbarungen zwischen dem tatsächlich Kindergeldberechtigten und dem Zahlungsempfänger sind insoweit unerheblich.

  2. Unabhängig davon, ob außerhalb eines besonderen Billigkeitsverfahrens gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Familienkasse der sogenannten Weiterleitungseinwand erhoben werden kann, setzt dies neben einer entsprechenden Bestätigung des Kindergeldberechtigten auch dessen rechtswirksamen Verzicht auf den Kindergeldanspruch voraus.

Fundstelle(n):
OAAAB-07428

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 09.01.2002 - 18 V 6876/01 AE (Kg)

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