Rechtsgrundlose Steuererstattung im Wege der Zahlung an vermeintliche Treuhänder
Leitsatz
Übersieht das Finanzamt die Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs an einen Dritten und zahlt es überdies die Steuererstattung
in der irrigen Auffassung an den Geldempfangsbevollmächtigten des Zedenten aus, dass er nicht als bloße Zahlstelle, sondern
als dessen Treuhänder fungiere, so ist der vermeintliche Treuhänder als Leistungsempfänger zur Rückzahlung der rechtsgrundlosen
Leistung verpflichtet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vermeintliche Treuhänder die vorrangige Abtretung kannte.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 531 GAAAB-07422
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 09.03.2000 - 18 V 200/99 A (AO)
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