Abgrenzung Anlagevermögen/Umlaufvermögen bei feststehender Weiterveräußerungsabsicht hinsichtlich des erworbenen Leasinggutes
Leitsatz
Wird zum Zwecke der Geschäftsveräußerung das bisher geleaste Anlagevermögen zu Eigentum erworben, um nach kurzzeitiger
Weiterverwendung im Betrieb des Veräußerers mit Beginn des Folgejahres an den Betriebserwerber weiterveräußert zu werden,
so fehlt es bzgl. des erworbenen Leasingguts an der für Anlagevermögen (in Abgrenzung zu Umlaufvermögen) kennzeichnenden
Zweckbestimmung, für einen zumindest noch ungewissen Zeitraum dem Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen zu dienen. Absetzungen
für Abnutzung auf das erworbene Leasinggut können daher vor Weiterveräußerung nicht vorgenommen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAB-07416
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.09.2001 - 18 K 8374/97 F
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