Aufwendungen im Zusammenhang mit sog. Leihmutterschaft keine außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Aufwendungen für Leihmutterschaft stellen keine als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Kosten einer Heilbehandlung
wegen Empfängnisunfähigkeit oder einer durch Kinderlosigkeit verursachten seelischen Störung dar.
2. Der Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen steht überdies der vorsätzliche Verstoß gegen die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes
und des Adoptivvermittlungsgesetzes entgegen. Denn die Beachtung der inländischen Rechtsordnung muss als zumutbar angesehen
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1452 Nr. 24 EFG 2003 S. 1548 EFG 2003 S. 1548 Nr. 21 HAAAB-07413
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.05.2003 - 18 K 7931/00 E
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