Änderung der Tarifermäßigung für im Jahre 1999 zugeflossene Abfindungen ohne verfassungsrechtliche Bedenken
Leitsatz
1. Die Änderung der Tarifermäßigung für im Jahre 1999 zugeflossene Abfindungen (1/5-Regelung statt Halbierung des Steuersatzes)
führt unabhängig vom Abschluss der Vereinbarung und Auszahlung der Abfindung vor der Verkündung des StEntLG 1999/2000/2002
() nicht zu einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung, da die Rechtsfolgen der Einkommensteuerfestsetzung erst
mit Ablauf des Veranlagungszeitraums eintreten. Die Rechtsprechung des BVerfG zu Lenkungsgesetzen (BVerfGE 97, 67) ist auf
diesen Fall nicht anwendbar.
2. In der Anwendung der 1/5-Regelung auf ab dem zugeflossene Abfindungen liegt auch keine verfassungsrechtlich
unzulässige unechte Rückwirkung, da das Vertrauen des Steuerpflichtigen auf den Fortbestand der bisherigen Gesetzeslage nicht
schützenswert ist. Denn mit einer Änderung der vorher bestehenden Begünstigungsregelung war bereits aufgrund Vorschlägen von
Steuerreformkommissionen ab Anfang der 90er Jahre und spätestens ab Vorlage des Gesetzentwurfs zum StEntLG 1999/2000/2002
am zu rechnen. Weiterhin verfolgte der Gesetzgeber mit der Änderung des § 34 EStG das Ziel, von ihm erkannte Missstände
zu beheben.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 988 PAAAB-07390
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 12.04.2002 - 17 V 5861/01 A (E)
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