AfA-Bemessungsgrundlage bei Erwerb im
Zwangsversteigerungsverfahren und Nichtzahlung des Bargebots
Leitsatz
1. In die Bemessungsgrundlage der AfA
bei den Überschusseinkünften sind nur die von dem Steuerpflichtigen
getragenen Anschaffungs-/Herstellungskosten einzubeziehen.
2. Wird bei Nichtzahlung des
Bargebots im Zwangsversteigerungsverfahren die Forderung gegen den
Meistbietenden auf die Grundpfandgläubiger übertragen, so können
Anschaffungskosten nur in Höhe der auf das Bargebot geleisteten Tilgungen
entstehen.
3. Die Teilungsmasse einer erneuten
Zwangsversteigerung des erworbenen Grundstücks kann nur insoweit zur
Tilgung der Bargebotsforderung führen, wie sie den
Grundpfandgläubigern nicht auf hierfür angefallene Zinsen zugeteilt
wird.
Fundstelle(n): UAAAB-07345
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.01.1998 - 16 K 26/90 E
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