Verfassungsrechtliche Zulässigkeit rückwirkender
Gesetze, hier:
§ 2 Abs. 2 Satz 3
GewStG und
§ 14 KStG
(jeweils i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes)
Leitsatz
1. Die verfassungsrechtliche
Zulässigkeit der rückwirkenden gesetzlichen Änderung der
Mehrmütterorganschaft durch das UntStFG, nach der entgegen dem
ein aus mehreren gewerblichen Unternehmen bestehendes,
der einheitlichen Willensbildung dienendes Konsortium als Organträger
anzusehen ist, kann mangels entgegenstehender Vertrauensdispositionen keinen
Bedenken begegnen, soweit vor dem Urteil des BFH abgelaufene
Erhebungszeiträume betroffen sind.
2. Die rückwirkende Regelung
verletzt auch unter Berücksichtigung der seit 1996 gesetzlich angeordneten
Zwangsruhe von Einsprüchen bei Musterverfahren nicht die
Rechtsweggarantie, zumal sie lediglich Chancen, nicht aber erworbene Rechte der
Steuerpflichtigen in den deswegen noch nicht abgeschlossenen Verfahren
betreffen kann.
3. Eine rückwirkende gesetzliche
Korrektur in Reaktion auf ein inter partes umzusetzendes
höchstrichterliches Urteil berührt nicht das Prinzip der
Belastungsgleichheit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 863 Nr. 14 EFG 2003 S. 559 EFG 2003 S. 559 Nr. 8 GAAAB-07341
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.11.2002 - 16 K 1189/01 F
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