Geschäftsführer einer polnischen Kapitalgesellschaft kann als Organ einer juristischen Person keine Vertreterbetriebsstätte
begründen
Leitsatz
Der Geschäftsführer einer in Polen ansässigen Kapitalgesellschaft, die im Inland Subunternehmer-Bauleistungen erbringt, kann
durch seine Tätigkeit bei Vertragsabschlüssen und der Bauüberwachung keine Vertreterbetriebsstätte mit der Rechtsfolge der
beschränkten Steuerpflicht begründen, da sein Handeln als Organ einer juristischen Person nicht mit rechtsgeschäftlicher oder
wirtschaftlicher Vertretung gleichgesetzt werden kann. Überdies fehlt es auch an einer Vollmachtsausübung i.S.d. DBA-Polen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1125 EFG 2003 S. 1125 Nr. 15 PAAAB-07338
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.01.2003 - 15 K 8624/99 K
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