Rückabwicklung der Beteiligung an einem Bauherrenmodell wegen Scheiterns der Endfinanzierung
Leitsatz
Die spätere Rückabwicklung der Beteiligung an einem Bauherrenmodell wegen Scheiterns der Endfinanzierung berührt nicht die
vorherige Einkünfteerzielungsabsicht des Anlegers. Dies gilt auch dann, wenn die Initiative zu der Rückabwicklung von dem
Anleger ausging, er sich aber gleichwohl weiterhin um die Endfinanzierung der Wohnung bemüht hat.
Verneint die Finanzbehörde in einem Änderungsbescheid unzutreffenderweise die Einkünfteerzielungsabsicht des Anlegers, so
können Vertrauensschutzgesichtspunkte i. S. d. § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 176 Abs. 2 AO einer teilweisen Bestätigung der darauf
beruhenden Steuerfeststellung unter Anwendung der Grundsatzentscheidung des BFH zur Abgrenzung von Bauherren- und Erwerbereigenschaft
(BStBl II 1990, 299) nicht entgegenstehen.
Die Übergangsregelung in BStBl I 1990, 366 zum Bauherrenerlass 1981 kann nur im Billigkeitsverfahren berücksichtigt werden.
Die Beiladung der übrigen Mitglieder der Bauherrengemeinschaft ist nicht erforderlich, wenn der Ausgang des Verfahrens die
auf sie entfallenden Mieteinkünfte nicht beeinflusst.
Fundstelle(n): NAAAB-07275
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.12.1999 - 13 K 556/95 F
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