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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 5410/02 E EFG 2003 S. 1070

Gesetze: EStG § 3 Nr. 40, EStG § 3c Abs. 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 52 Abs. 4a, EStG § 52 Abs. 8a, KStG § 34 Abs. 1, KStG § 34 Abs. 10a Nr. 1

Übergangsregelung beim Halbeinkünfteverfahren: Maßgeblichkeit der Aufwandsentstehung

Leitsatz

1. Die mit dem Halbeinkünfteverfahren eingeführte hälftige Begrenzung des Abzugs von Werbungskosten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einnahmen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stehen, greift im Veranlagungszeitraum 2001 auch bei erst künftig zu erwartenden Dividendenausschüttungen ein.

2. Soweit Zinsaufwendungen in einem abgelaufenen Wirtschaftsjahr entstanden sind und bei einem hierauf bezogenen Gewinnausschüttungsbeschluss die alte Fassung des KStG hätte Anwendung finden können (bei nicht vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr letztmals 2000), müssen sie hingegen bei verfassungskonformer Auslegung der Übergangsregelung auch dann in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie erst im Jahr 2001 abfließen.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 834 Nr. 14
EFG 2003 S. 1070
EFG 2003 S. 1070 Nr. 15
INF 2003 S. 568 Nr. 15
KÖSDI 2003 S. 13827 Nr. 8
TAAAB-07273

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.03.2003 - 13 K 5410/02 E

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