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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 11 K 9268/98 E EFG 2002 S. 372

Gesetze: AO § 174 Abs. 5 Satz 2

Beiladung eines Dritten zum Zwecke der Korrektur widerstreitender Steuerfestsetzungen

Leitsatz

Die Beiladung eines Dritten zum Zwecke der Korrektur widerstreitender Steuerfestsetzungen muss auch dann spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist des gegen den Dritten gerichteten Steueranspruchs erfolgen, wenn der Dritte vor Eintritt der Festsetzungsverjährung bereits zum Einspruchsverfahren hinzugezogen worden war.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 372
EFG 2002 S. 372 Nr. 7
WAAAB-07246

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 29.11.2001 - 11 K 9268/98 E

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