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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 1045/95 H (L)

Gesetze: AO§ 34 Abs. 1AO § 69 Satz 1AO § 164 Abs. 2§ 166 AO§ 168 Satz 1 AO§ 168 Satz 2 EStG 1992§ 41 a Abs. 1 EStG § 51 a Abs. 1

Lohnsteuerhaftung bei bestandskräftiger Anmeldung trotz möglicherweise materiell-rechtlich zu hoch festgesetzter Steuer

Leitsatz

  1. Die Nichtentrichtung aufgrund bestandskräftiger Anmeldungen geschuldeter Lohnsteuern durch den vertretungsberechtigten Geschäftsführer des Steuerschuldners ist auch dann pflichtwidrig, wenn die Steuer möglicherweise materiell-rechtlich zu hoch festgesetzt wurde.

  2. Die Feststellungslast für die Begründetheit eines Antrags (des Steuerpflichtigen )auf Herabsetzung der Anmeldungen nach § 168 Satz 2 , 164 Abs. 2 AO oder für das Bestehen einer gleichgerichteten Verpflichtung der Finanzbehörde von Amts wegen nach § 164 Abs. 2 AO trägt der nach Lage der bestandskräftigen Steuerfestsetzung Haftungspflichtige.

Fundstelle(n):
AAAAB-07181

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.02.2000 - 10 K 1045/95 H (L)

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