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FG Bremen Urteil v. - 4 K 112/01 EFG 2003 S. 319

Gesetze: EStG § 16 Abs. 3, EStG § 15, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, BGB § 133, BGB § 157

Betriebsaufgabe wegen Fortfalls der Betriebsaufspaltung in Folge der Einräumung einer Mehrheitsbeteiligung an der Betriebs-GmbH gegenüber einem Dritten

Einkommensteuer 1993

Leitsatz

Verzichten die Gesellschafter einer Betriebs-GmbH gegen Entgelt auf die Ausübung eigener Bezugsrechte, so dass einem Dritten eine Mehrheitsbeteiligung an der Betriebs-GmbH eingeräumt wird, die vom Einzelunternehmer des bisherigen Besitzunternehmens treuhänderisch gehalten wird, gehört das für die Einräumung der Mehrheitsbeteiligung gezahlte Entgelt zu dem wegen des Übergangs der Mehrheitsbeteiligung und der daraus folgenden Beendigung der Betriebsaufspaltung entstehenden, tarifbegünstigten Betriebsaufgabegewinn der Besitzgesellschaft.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 319
EFG 2003 S. 319 Nr. 5
RAAAB-07171

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FG Bremen, Urteil v. 19.09.2002 - 4 K 112/01

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