1. Bei mehreren Berechtigten (hier: getrennt lebende Eltern) ist das Kindergeld an vorrangig denjenigen zu zahlen, in dessen
Haushalt das Kind aufgenommen ist, auch wenn die Berechtigten zivilrechtlich etwas anderes vereinbart haben. § 64 Abs. 2 Satz
1 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Anschluss an , BStBl II 1999, 137).
2. Wurde das Kindergeld auch ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens der Ehegatten wie zuvor beim Zusammenleben der Familie weiter
an den Vater ausbezahlt, obwohl das Kind nunmehr ausschließlich im Haushalt der Mutter lebte, ist die für die Kindergeldfestsetzung
zuständige Stelle nach § 70 Abs.2 EStG zu einer Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und zu einer Rückforderung nach § 37 Abs.2
AO 1977 gegenüber dem Vater als dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet. Insoweit sind anderweitige zivil- und
unterhaltsrechtliche Vereinbarungen der Eltern genauso unbeachtlich wie die Frage, ob die Mutter als ab dem Zeitpunkt des
Getrenntlebens vorrangig Kindergeldberechtigte einen eigenen Kindergeldantrag gestellt hat oder noch stellen wird.
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