1. Einigt sich ein Fußballtrainer im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens mit seinem Verein auf Zahlung einer künftigen Lohn
abgeltenden Abfindung und einer nicht in Zusammenhang mit der Lohnabfindung stehenden Prämie, die nur beim Aufstieg des Vereins
fällig wird, kann die Abfindung auch dann ermäßigt besteuert werden, wenn die Prämie erst im Jahr nach dem Erhalt der Abfindung
gezahlt wird.
2. Fordert das FA bei der Einkommensteuerveranlagung die einer auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Lohnabfindung zugrundeliegende
Vereinbarung nicht zur Einsicht an und lässt es die ermäßigte Besteuerung der Lohnabfindung zu, ist das FA an einer Änderung
des bestandskräftigen Bescheides nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 wegen nachträglicher Änderung der Rechtsauffassung
hinsichtlich der Besteuerung der Abfindung durch den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert.
Der Einkommensteuerbescheid 1995 in der Fassung vom und die Einspruchsentscheidung vom werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 175 MAAAB-07164
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Online-Dokument
Finanzgericht Bremen, Urteil v. 13.10.1999 - 499108 K 3
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