Zollschuldentstehung bei Entfernung einer sich in vorübergehender Verwahrung befindender Ware vom Verwahrungsort
Ausübung des Auswahlermessens bei Gesamtschuldnern
Zollrecht
Leitsätze
1. Eine Ware, die sich im Status der vorübergehenden Verwahrung befindet, wird der zollamtlichen Überwachung i.S. von Art
203 ZK entzogen, sobald sie vom Verwahrungsort entfernt wird, ohne dass die zuständige Zollbehörde dem zugestimmt oder die
Ware durch Anmeldung zu einem bestimmten Zollverfahren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten hat.
2. Bei einer Zollschuldentstehung nach Art. 203 ZK hat das FA zu prüfen, ob weitere Personen als Schuldner dieser Zollschuld
in Betracht kommen und gegebenenfalls eine Auswahl bei der Heranziehung zu treffen und zu begründen.
Der Steuerbescheid vom in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit
in dieser Höhe leistet.
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