Gesetze: ZK Art 239 Abs 1 1. Anstrich ZK-DVO Art 899 1. Anstrich ZK-DVO Art 900 Abs 1 Buchstabe o
Erstattung von aus der Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung entstandenen Einfuhrabgaben
Leitsatz
1. Ein sog. Zugelassener Empfänger, der die Zulassung der Gestellung außerhalb des Amtsplatzes der Bestimmungszollstelle nach
Zollgutversand besitzt und der sich bei der Zollabwicklung eines Dritten bedient, muss sich grundsätzlich dessen Verschulden
wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Er trägt im Erlassverfahren die Beweislast für Nichtverschulden.
2. Von einem Zugelassenen Empfänger kann allerdings nicht erwartet werden, dass er in jedem Einzelfall der Selbstabholung
durch einen Fahrer aus einem Drittland einen seiner Mitarbeiter zur Zollabfertigung mitfahren lässt. Ihm muss zugestanden
werden, durch geeignete Organisation die Erfüllung seiner zollrechtlichen Pflichten in einer Weise sicherzustellen, dass Fehler
nahezu ausgeschlossen sind. Ein offensichtlich fahrlässiges Verhalten kann dem zugelassenen Empfänger deshalb nicht schon
dann angelastet werden, wenn sich nach jahrelang unbeanstandeter Übung ein erstmaliger und damit nicht vorhersehbarer Fehler
ergibt.
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