Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung an eine ehemalige Partei in der
Bremischen Bürgerschaft
Leitsatz
1. Hat der Staatsgerichtshof der freien Hansestadt Bremen (StGH) eine ehemalige Partei der Bremischen Bürgerschaft, die während
einer Wahlperiode wegen Ausscheidens von Abgeordneten ihren Franktionsstatus verloren und bei der Wahl zur nächsten Wahlperiode
der Bremischen Bürgerschaft kein Mandat errungen hat, nach Ablauf der Wahlperiode zur Rückzahlung ausgezahlter Fraktionsmittel
verurteilt und den Senator für Finanzen der freien Hansestadt Bremen als Vollstreckungsbehörde bestimmt, muss in einem Rechtsstreit,
der anlässlich der Vollstreckung entstanden ist, die im verfassungsgerichtlichen Verfahren beteilungsfähig gewesene Partei
auch im finanzgerichtlichen Verfahren beteiligungsfähig sein.
2. Für die Vertretung der ehemaligen Gruppe der Bremischen Bürgerschaft kommt Vereinsrecht zur Anwendung. Die im verfassungsrechtlichen
Verfahren als Liquidatorin und damit als Vertreterin der Gruppe angesehene ehemalige Gruppenvorsitzende behält ihre Liquidatorenstellung
auch im Vollstreckungsverfahren, das aufgrund der bindenden Weisung in der StGH-Entscheidung durchgeführt wird. Die Niederlegung
des Liquidatorenamtes durch schriftliche Erklärung gegenüber dem FG kann nicht zur Beendigung ihres Amtes führen.
3. Der Senator für Finanzen der freien Hansestadt Bremen kann mangels sachlicher und persönlicher Mittel für eine durch seine
Behörde vorzunehmende Vollstreckung eine zu seinem Geschäftsbereich gehörende Finanzbehörde mit der Vollstreckung beauftragen.
4. Die Ladung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann
in einem Bescheid untereinander verbunden werden.
5. Die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung des vorzulegenden Vermögensverzeichnisses stellt
eine Ermessensentscheidung dar.
6. Da nach der StGH-Entscheidung rechtswidrige Zahlungen aus Fraktionsmitteln an einen Fraktionsmitarbeiter, an Sachverständige
und Honorarkräfte und Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit geleistet worden sind, war das FA trotz der von der Liquidatorin
abgegebenen Erklärung, Vermögen der ehemaligen Gruppe sei nicht vorhanden, zur Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses,
erweitert um eine Zusatzfrage nach Ersatzansprüchen gegenüber einzelnen Abgeordneten oder Parteimitgliedern, berechtigt.
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