Keine Umsatzsteuerbefreiung für ein ohne behördliche Genehmigung betriebenes Seniorenheim; über 75-jährige Personen nicht
automatisch pflegebedürftig
Leitsatz
1. Nur die Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime i.S. von § 1 Heimgesetz, denen auch eine Erlaubnis nach § 6 HeimG erteilt
worden ist, sind formell rechtmäßig und können unter den weiteren Vorausssetzungen des § 4 Nr.16 Buchst.d UStG in der für
die Jahre bis 1994 gültigen Gesetzesfassung von der Umsatzsteuer befreit sein. Eine nachträglich erteilte Erlaubnis wirkt
nicht "ex tunc" zurück. Der Mangel der förmlichen Erlaubnis kann allenfalls dann unschädlich sein, wenn die Pflegeeinrichtung
nachweislich z.B. im Hinblick auf ein schwebendes Erlaubnisverfahren behördlicherseits geduldet wurde.
2. Soweit die Finanzverwaltung die Auffassung vertritt, Menschen seinen ab Vollendung des 75. Lebensjahres ohne weiteres als
pflegebedürftig i.S. von § 4 Nr.16 Buchst.d UStG 1980 i.V.m. § 68 BSHG anzuerkennen, wird dem nicht gefolgt.
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