Entstehung der Zollschuld bei Entfernen einer Ware vom Verwahrungsort
Zollrecht
Leitsätze
Eine Ware, die sich im Status der vorübergehenden Verwahrung befindet, wird der zollamtlichen Überwachung entzogen, sobald
sie vom Verwahrungsort entfernt wird, ohne dass die zuständige Zollbehörde dem zugestimmt oder die Ware durch Anmeldung zu
einem bestimmten Zollverfahren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten hat, mit der Folge, dass die Zollschuld nach Art. 203
ZK entstanden ist.
Unter Aufhebung des Bescheides vom in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom wird der Beklagte verpflichtet,
dem Kläger als Insolvenzverwalter der F. GmbH Abgaben in Höhe von DM xxx nebst 6 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Fundstelle(n): QAAAB-07128
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Online-Dokument
Finanzgericht Bremen, Urteil v. 10.10.2001 - 201435 K 3
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