Tarifbegünstigte Einbringung einer Rechtsanwaltspraxis in eine in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführte überörtliche
Rechtsanwalts-Sozietät; Formlose Bevollmächtigung von Sozien einer Sozietät; Wirksamkeit eines dem Bevollmächtigten einer
Rechtsanwalts-Sozietät bekanntgegebenen Feststellungsbescheides ggü. einem aus der Gemeinschaft ausgeschiedenen Rechtsanwalt;
Umdeutung einer Feststellungs- in eine Anfechtungsklage gegen den ausdrücklichen Willen eines in eigener Sache auftretenden
Rechtsanwalts
einheitl. und gesond. Feststellung von Einkünften 1993 und 1994
Leitsätze
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, der
Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1. Einkünfte, die ein Freiberufler als Gegenleistung dafür erhält, dass er seine Praxis in eine Sozietät einbringt, können
nicht als Veräußerungsgewinn qualifiziert werden, wenn die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis
nicht wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird.
2. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich die Sozien einer (hier: überörtlichen) Rechtsanwalts-Sozietät zur Vertretung
der Gesellschaft in Alltagsgeschäften und demgemäss auch in steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft bevollmächtigen.
Deshalb kann von einer formlosen Bevollmächtigung der einzelnen die Feststellungserklärung einer Sozietät unterschreibenden
Sozien und des Steuerberaters durch die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft ausgegangen werden.
3. Ein Feststellungsbescheid, der an den so bevollmächtigten Steuerberater bekanntgegeben wird, wirkt auch ggü. dem zum Zeitpunkt
der Bekanntgabe ausgeschiedenen Gesellschafter.
4. Ein von einem Rechtsanwalt in der Klageschrift angekündigter und der mündlichen Verhandlung unverändert als Feststellungsklage
formulierter Antrag kann nicht als Anfechtungsklage umgedeutet werden.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.