Auszahlungansprüche der Sozialleistungsträger wegen
Kindergeld
Entscheidung über Abzweigung von Kindergeld als
Ermessensentscheidung
Keine Beendigung der Haushaltsaufnahme
durch vollstationäre Unterbringung eines Kindes
Familienleistungsausgleich (Kindergeld für Stefan A.)
Leitsatz
1. Auszahlungsanprüche der
Sozialleistungsträger wegen Kindergeld nach dem EStG richten sich allein
nach den Regelungen des § 74 EStG sowie den damit ausdrücklich
herangezogenen Vorschriften des SGB X. Ein Anspruch aus übergeleitetem
Recht nach § 90 BSHG kommt nicht in Betracht.
2. Die Entscheidung über die
Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG ist eine
Ermessensentscheidung der Behörde und damit gerichtlich nur im Rahmen des
§ 102 FGO daraufhin überprüfbar, ob die Voraussetzungen für
eine Abzweigung vorliegen und die Entscheidung keine Ermessensfehler aufweist
bzw. dem Zweck der Ermächtigung entspricht. Das Gericht darf fehlende
Tatsachenfeststelllungen und Beweiswürdigungen nicht nachholen und damit
die Entscheidung der Behörde rechtfertigen.
3. Ein Anspruch auf Erstattung des
Kindergelds nach § 74 Abs. 3 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 SAtz 1, Abs. 2
SGB X setzt u. a. voraus, dass der nachrangig verpflichtete
Sozialleistungsträger eine Leistung erbringt, die mit dem Kindergeld
vergleichbar ist. An der Zweckgleichheit fehlt es bei Leistungen nach § 43
BSHG.
4. Bei schwerbehinderten Kindern wird
durch die bloße vollstationäre Unterbringung die Haushaltsaufnahme
nicht beendet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1315 CAAAB-07082
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 19.06.2002 - 6 K 981/01
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