Kindergeld für in Luxemburg bei seinem Vater lebenden
Sohn
Kindergeldrückforderung
Familienleistungsausgleich
Leitsatz
1. Der in Luxemburg bei seinem Vater
lebende und dort die Schule besuchende Sohn hat im Inland keinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er seine Mutter in Deutschland nur ca. alle
fünf Wochen sowie in den Ferien besucht.
2. Aufgrund des dem Vater in
Luxemburg nach dortigem Recht zustehenden Kindergeldanspruchs ist der
Kindergeldanspruch der Mutter auch dann nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
ausgeschlossen, wenn der Vater in Luxemburg tatsächlich kein Kindergeld
beantragt und erhalten hat; diese Rechtslage ist nicht EU-rechtswidrig und
verstößt insbesondere nicht gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71
und 574/72.
3. Die Familienkasse ist zu einer
Aufhebung der Festsetzung und einer Rückforderung des der Mutter
zunächst bewilligten Kindergeldes berechtigt, wenn sie erst
nachträglich von dem Wegzug des Sohns zu seinem Vater nach Luxemburg
erfährt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1314 EFG 2002 S. 1314 Nr. 20 EAAAB-07064
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 19.06.2002 - 6 K 2219/01
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