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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 6 K 2167/97 Kg EFG 2000 S. 1196

Gesetze: EStG § 66 Abs 3, AO 1977 § 110, EStG § 63 Abs 1, EStG § 32 Abs 4 Satz 2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG

Leitsatz

1. Der Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG für die rückwirkende Gewährung von Kindergeld kommt lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung zu. Daraus folgt, dass die Frist erst mit Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in Lauf gesetzt wird.

2. Hat der Anspruchsberechtigte den Antrag auf Gewährung von Kindergeld verspätet gestellt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1196
UAAAB-07063

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 15.12.1999 - 6 K 2167/97 Kg

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