Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der
Sechsmonatsfrist des
§ 66 Abs. 3
EStG
Leitsatz
1. Der Sechsmonatsfrist des
§ 66 Abs. 3 EStG
für die rückwirkende Gewährung von Kindergeld kommt lediglich
verfahrensrechtliche Bedeutung zu. Daraus folgt, dass die Frist erst mit
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von
Kindergeld nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
§ 32 Abs. 4 Satz 2
EStG in Lauf gesetzt wird.
2. Hat der Anspruchsberechtigte den
Antrag auf Gewährung von Kindergeld verspätet gestellt, kann
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1196 UAAAB-07063
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 15.12.1999 - 6 K 2167/97 Kg
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