Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist durch den Beginn einer Betriebsprüfung
Leitsatz
1. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nicht schon mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gehemmt, sondern erst dann, wenn
der Prüfer vor Ort konkrete Handlungen zur Ermittlung des Steuerfalls aufnimmt.
2. Der Beginn der Betriebsprüfung kann zwar darin liegen, dass sich der Prüfer beim Steuerpflichtigen oder beim steuerlichen
Vertreter einfindet, um einzelne den Betrieb betreffende Fragen zu besprechen. Die Prüfung ist aber erst begonnen, wenn der
Prüfer in die sachliche Prüfung in einem Umfang eingetreten ist, der im Verhältnis zur Gesamtheit der zu prüfenden Sachverhalte
von Gewicht ist. Die Aufnahme der Prüfung muss geeignet sein, verwertbare Ergebnisse zu erzielen, an die bei der Fortsetzung
der Prüfung angeknüpft werden kann. Dafür sind äußere Anzeichen das Verlangen nach der Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern,
Geschäftspapieren und anderen Unterlagen.
3. Die Wiederaufnahme einer Betriebsprüfung, die unmittelbar nach Beginn für mehr als 6 Monate aus von der Finanzverwaltung
zu vertretenden Gründen unterbrochen war, gilt als Beginn einer erneuten Betriebsprüfung.
4. Fehlen im Rahmen einer Betriebsprüfung Unterlagen, liegt es nahe, diese unter Fristsetzung aktenkundig anzufordern, und
nach Ablauf der Frist ggf. anzumahnen bzw. die Prüfung ohne diese Unterlagen weiter zu führen.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1418 EFG 2002 S. 1418 Nr. 22 CAAAB-07043
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FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG, Urteil v. 07.02.2001 - 6 K 1033/99
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