Aufrechnung gegen aufschiebend bedingte Forderung im Gesamtvollstreckungsverfahren
Leistungsklage auf Auszahlung neben Anfechtungsklage gegen Abrechnungsbescheid unzulässig
Abrechnungsbescheid Umsatzsteuer 1996
Leitsätze
1. Im Falle der Änderung der Bemessungsgrundlage erwirbt der Unternehmer im Zeitpunkt der Besteuerung des für die Leistung
vereinbarten Entgelts einen aufschiebend bedingten Erstattungsanspruch, der in dem jeweiligen Berichtigungszeitraum nach §
17 Abs. 2 Nr. 1 UStG erfüllbar wird.
2. § 7 Abs. 5 GesO enthält eine Regelungslücke hinsichtlich solcher Fallgestaltungen, in denen eine Aufrechnungslage bei Eröffnung
des Gesamtvollstreckungsverfahrens noch nicht gegeben ist, weil die Forderung, gegen die der Aufrechnungsgläubiger aufrechnet,
zu diesem Zeitpunkt lediglich aufschiebend bedingt und damit noch nicht erfüllbar im Sinne des § 387 Abs. 1 BGB ist. Da die
§§ 54 Abs. 1, 55 Nr. 1 KO dagegen die Aufrechnung gegenüber Forderungen, die bei Eröffnung des Verfahrens noch aufschiebend
bedingt waren, zulassen, ist die planwidrige Lücke in § 7 Abs. 5 GesO ist in entsprechender Anwendung durch Auslegung dergestalt
zu schließen, dass über den Wortlaut des § 7 Abs. 5 GesO hinaus entsprechend § 95 Abs. 1Satz 3 InsO die Aufrechnung gegenüber
einer aufschiebend bedingten Forderung zulässig ist, sofern diese nicht unbedingt wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
3. Die neben einer Anfechtungsklage gegen den Abrechnungsbescheid erhobene Leistungsklage auf Auszahlung des (Umsatz-)steuerguthabens
ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 819 QAAAB-06999
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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 29.01.2003 - 4 K 2217/00
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