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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 3 K 192/01 EFG 2003 S. 439

Gesetze: HGB § 255 Abs. 1, HGB § 255 Abs. 2, EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, EStG 1990 § 7, EStG 1997 § 7

In Abbruchsabsicht erworbenes Gebäude als Anschaffungskosten des Grund und Boden

Einkommensteuer 1995, 1996, 1997 und 1998

Leitsätze

1. Der Restwert und die Abbruchkosten eines in Abbruchabsicht erworbenen und wirtschaftlich verbrauchten Gebäudes gehören zu den Anschaffungskosten des Grund und Boden.

2. Für die Frage, ob zwischen der Anschaffung des abgebrochenen Gebäudes und der Errichtung eines neuen Bauwerks ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, kommt es darauf an, ob das neue Gebäude anstelle bzw. ”an der Stelle” des abgebrochenen Gebäudes erstellt wurde. Daran fehlt es, wenn die Fläche, auf der das abgebrochene Gebäude stand, nur als Zufahrt zu dem Baugrundstück und als Reservegrundstück dient, und nach Abschluss der Bauarbeiten brach liegt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 966 Nr. 16
EFG 2003 S. 439
EFG 2003 S. 439 Nr. 7
PAAAB-06982

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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 12.11.2002 - 3 K 192/01

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