In Abbruchsabsicht erworbenes Gebäude als Anschaffungskosten des Grund und Boden
Einkommensteuer 1995, 1996, 1997 und 1998
Leitsätze
1. Der Restwert und die Abbruchkosten eines in Abbruchabsicht erworbenen und wirtschaftlich verbrauchten Gebäudes gehören
zu den Anschaffungskosten des Grund und Boden.
2. Für die Frage, ob zwischen der Anschaffung des abgebrochenen Gebäudes und der Errichtung eines neuen Bauwerks ein enger
wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, kommt es darauf an, ob das neue Gebäude anstelle bzw. ”an der Stelle” des abgebrochenen
Gebäudes erstellt wurde. Daran fehlt es, wenn die Fläche, auf der das abgebrochene Gebäude stand, nur als Zufahrt zu dem Baugrundstück
und als Reservegrundstück dient, und nach Abschluss der Bauarbeiten brach liegt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 966 Nr. 16 EFG 2003 S. 439 EFG 2003 S. 439 Nr. 7 PAAAB-06982
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 12.11.2002 - 3 K 192/01
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