FG Brandenburg Urteil v. - 3 K 1378/97 GE EFG 2000 S. 285
Rückgängigmachung der Anteilsvereinigung in einer Hand
durch Rückübertragung von Eigenanteilen
Leitsatz
1. Der Erwerb aller Anteile an einer
grundbesitzenden Kapitalgesellschaft ist nach § 1 Abs. 3 Nr.1 und nicht
nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG 1983 steuerpflichtig, wenn in einer
notariellen Urkunde sowohl die vom bisherigen Gesellschafter gehaltenen (rd.
94%) als auch die von Kapitalgesellschaft gehaltenen eigenen Anteile (rd. 6 %)
erworben werden. Dass die Anteile auch nach der Übertragung mittelbar
weiter derselben Person zustehen, steht der Steuerpflicht der
Anteilsvereinigung nicht entgegen.
2. Erwirbt die Kapitalgesellschaft innerhalb von zwei Jahren ihre
eigenen Anteile (6 %) wieder zurück, wird die Anteilsvereinigung in einer
Hand wieder rückgängig gemacht (§ 16 GrEStG).
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 285 KAAAB-06975
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FG Brandenburg, Urteil v. 20.07.1999 - 3 K 1378/97 GE
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