Rechtswidrigkeit des Erlasses eines denselben Sachverhalt und
dieselbe Steuerart betreffenden weiteren – ergänzenden–
Haftungsbescheides
Haftung für Umsatzsteuer 1992
Leitsatz
Nimmt das FA einen OHG-Gesellschafter
nach Auflösung der OHG durch einen auf
§ 191 Abs. 1 AO
1977 i.V.m.
§ 69 AO 1977 und §§
421,
427 BGB gestützten Haftungsbescheid
für Umsatzsteuerschulden der OHG in Anspruch, stellt sich ein auf
§ 191 AO 1977 i.V.m.
§ 128 HGB gestützter weiterer
Haftungsbescheid für Umsatzsteuerschulden, die im Zeitpunkt des Erlasses
des ersten Haftungsbescheides noch nicht fällig waren, aber denselben
Sachverhalt und Veranlagungszeitraum betreffen, als rechtswidriger
ergänzender – weiterer – Haftungsbescheid dar, wenn es sich
weder um einen Rücknahmebescheid des ersten Haftungsbescheids mit dem
Neuerlass eines Haftungsbescheids noch um einen Rücknahme- bzw.
Widerrufsbescheid i. S.v. §§ 130 Abs. 2 bzw. 131 Abs. 2
AO
1977 handeln kann, mit dem die Haftungssumme erhöht
werden soll.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1268 Nr. 20 EFG 2002 S. 1069 EFG 2002 S. 1069 Nr. 17 MAAAB-06957
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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 20.03.2002 - 2 K 613/00
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