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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 613/00 EFG 2002 S. 1069

Gesetze: AO 1977 § 191 Abs. 1, AO 1977 § 130 Abs. 2, AO 1977 § 131 Abs. 2, HGB § 128, AO 1977 § 69, BGB § 421, BGB § 427

Rechtswidrigkeit des Erlasses eines denselben Sachverhalt und dieselbe Steuerart betreffenden weiteren – ergänzenden– Haftungsbescheides

Haftung für Umsatzsteuer 1992

Leitsatz

Nimmt das FA einen OHG-Gesellschafter nach Auflösung der OHG durch einen auf § 191 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 69 AO 1977 und §§ 421, 427 BGB gestützten Haftungsbescheid für Umsatzsteuerschulden der OHG in Anspruch, stellt sich ein auf § 191 AO 1977 i.V.m. § 128 HGB gestützter weiterer Haftungsbescheid für Umsatzsteuerschulden, die im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Haftungsbescheides noch nicht fällig waren, aber denselben Sachverhalt und Veranlagungszeitraum betreffen, als rechtswidriger ergänzender – weiterer – Haftungsbescheid dar, wenn es sich weder um einen Rücknahmebescheid des ersten Haftungsbescheids mit dem Neuerlass eines Haftungsbescheids noch um einen Rücknahme- bzw. Widerrufsbescheid i. S.v. §§ 130 Abs. 2 bzw. 131 Abs. 2 AO 1977 handeln kann, mit dem die Haftungssumme erhöht werden soll.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1268 Nr. 20
EFG 2002 S. 1069
EFG 2002 S. 1069 Nr. 17
MAAAB-06957

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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 20.03.2002 - 2 K 613/00

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