Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
Leitsatz
1. Hat der Vorstand eines
Lohnsteuerhilfevereins in der Vergangenheit wiederholt und schwerwiegend gegen
die gesetzliche Verpflichtung zur zeitnahen Durchführung von
Geschäftsprüfungen und die Bestimmungen der eigenen Satzung zur
Veranstaltung von Mitgliederversammlungen verstoßen, ist die Anerkennung
als Lohnsteuerhilfeverein wegen fehlender Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung zwingend zu widerrufen.
2. Die Anerkennung eines
Lohnsteuerhilfevereins kann wegen nicht ordnungsgemäßer
Geschäftsführung in der Vergangenheit nicht wirksam widerrufen
werden, wenn es dem Verein gelingt nachzuweisen, dass trotz der
Versäumnisse in der Vergangenheit zukünftig eine
ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet wird.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 225 EFG 2002 S. 225 Nr. 4 XAAAB-06949
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 12.12.2001 - 2 K 2560/99
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