Zeitpunkt des Beginns der Herstellung i.S.des § 6 FördG
Leitsatz
Maßgebend für den "Beginn der Herstellung" i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 FördG ist nicht die Stellung des Bauantrags (Nichtanwendbarkeit
der § 8 Abs. 1 FördG i.d.F. v. bzw. § 8 Abs. 1a FördG i.d.F. v. und § 3 Abs 2 Satz 6 ZonenRFG), sondern
der Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige erstmals seine Entscheidung zur Herstellung des Wirtschaftsguts für sich bindend
und unwiderruflich nach außen hin erkennbar macht. Zu den Arbeiten, die ein Investitionsvorhaben konkret ins Werk setzten,
gehören auch anfallende Planungsarbeiten (hier: Beauftragung eines Architekten im Dezember 1991 und Unschädlichkeit des erst
nach dem stattgefundenen Grundstückserwerbs).
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 873 DAAAB-06947
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FG des Landes Brandenburg v. 24.05.2000 - 2 K 2502/98 E
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