Mitunternehmerstellung des angestellten Ehegattens
gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
1993bis1997 und 1999
einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1994
bis 1997
Leitsatz
1. Der von seiner als
Bezirkshändlerin tätigen Ehefrau als kaufmännischer Leiter und
Lagerverwalter angestellte Ehemann ist nicht deshalb als Mitunternehmer
anzusehen, weil er als Vertragspartner im Bezirkshändlervertrag bezeichnet
wird und diesen Vertrag mit unterschrieben hat.
2. Die bloße administrative
Tätigkeit eines leitenden Angestellten ist nicht gleichbedeutend mit dem
Merkmal der Mitunternehmerinitiative. Diese setzt vielmehr eine Beteiligung an
den unternehmerischen Entscheidungen und die Möglichkeit, diese zu
beeinflussen, voraus.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1319 Nr. 22 EFG 2003 S. 1301 EFG 2003 S. 1301 Nr. 18 IAAAB-06915
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 14.05.2003 - 2 K 2875/01
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