Umsatzsteuerbefreiung für sog. gemischte Garantie eines Kraftfahrzeughändlers
Umsatzsteuer 1997
Leitsätze
1. Bietet ein Kfz-Händler den Kunden anlässlich des Kaufs von Neu- oder Gebrauchtwagen den Abschluss einer sog. gemischten
Garantievereinbarung an, die durch eine zwischen ihm und einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Versicherung versichert
ist mit dem Recht der Kunden, die Reparaturen in jeder Vertragswerkstatt ausführen zu lassen, und die zudem den Kunden zusätzlich
einen unmittelbar gegen ihn bestehenden Garantieanspruch einräumt, stellt der Abschluss der Garantievereinbarung einen eigenständigen
Umsatz dar (Anschluss an die Entscheidungen des , EFG 1998, 1292, und des ).
2. Die Umsätze aus den Abschlüssen der Garantievereinbarungen sind nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei, soweit
die Garantievereinbarungen die Verschaffung von Versicherungsschutz beinhalten, und nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG, soweit
die Garantievereinbarung die Gewährung einer Eigengarantie beinhaltet.
3. Die durch die Abschlüsse der Garantievereinbarungen getätigten Umsätze sind nicht in einen selbständigen (Verschaffung
von Versicherungsschutz) und in einen unselbständigen Teil (Gewährung einer Eigengarantie) aufzuteilen, weil die Garantievereinbarung
aus der Sicht der Kunden ein einheitliches Paket darstellt.
Die Umsatzsteuer 1997 wird unter Änderung der als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkenden, am
beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuererklärung 1997 und Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom sowie der
Einspruchsentscheidung vom auf 156.942,42 DM / 80.243,39 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 642 EFG 2002 S. 642 Nr. 10 KÖSDI 2002 S. 13344 Nr. 7 LAAAB-06901
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 25.02.2002 - 1 K 767/00
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