§ 10 e EStG:
Abgrenzung Vorkosten, Anschaffungskosten, Erhaltungsaufwendungen und
anschaffungsnahe Aufwendungen für Wärmedämmung, Verputzarbeiten
an den Außenwänden und den Fensteraustausch zwischen Anschaffung und
Bezug eines Hauses.
Einkommensteuer 1994
Leitsatz
1. Erstmalige
Wärmedämmungsmaßnahmen und Verputzarbeiten zählen bei
einem Haus auch dann zu den originären Anschaffungs-/Herstellungskosten,
wenn sie nach dem Erwerb durchgeführt werden, da erst durch diese
Maßnahmen die Herstellung des Gebäudes abschlossen wird.
2. Bei dem nachträglichen
Austausch vorhandener Fenster handelt es sich hingegen systematisch um
Erhaltungsaufwendungen, die erst bei Überschreiten einer
Erheblichkeitsgrenze (im Streitjahr 20 % und – in Anlehnung an die
Verwaltungsauffassung in R 157 Abs. 4 EStR – innerhalb eines
Dreijahreszeitraums) als sog. anschaffungsnahe Aufwendungen zu
Anschaffungs-/Herstellungskosten umqualifiziert werden. Nach Umqualifizierung
ist für diese Kosten ein Vorkostenabzug gem.
§ 10 e Abs. 6
EStG nicht mehr möglich.
Fundstelle(n): LAAAB-06885
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Online-Dokument
Finanzgericht Brandenburg, Urteil v. 13.08.1998 - 1 K 1528/97 E
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