1. Eine Einkommensteuererklärung
auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck ist auch dann wirksam, wenn sie dem
Finanzamt per Telefax übersandt wird.
2. Die Bedeutung der Erklärung
wird dem Steuerpflichtigen auch dann vor Augen geführt, wenn dieser das
Original der später per Telefax übersandten Steuererklärung
unterschreibt. Damit versichert er auch zugleich die Richtigkeit der Angaben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 25 Nr. 1 EFG 2003 S. 777 EFG 2003 S. 777 Nr. 11 QAAAB-06879
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 24.02.2003 - 1 K 57/02
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