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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 9 K 9055/00 EFG 2003 S. 450

Gesetze: EStG § 10e Abs. 6

Spätere Grundförderung nach § 10e Abs. 1 bis 5 EStG nicht Voraussetzung für den Abzug von Schuldzinsen als sog. ”Vorkosten”

Leitsatz

§ 10e Abs. 6 EStG stellt einen eigenständigen Begünstigungstatbestand dar, der unabhängig von der Grundförderung im Sinne des § 10e Abs. 1 bis 5 EStG eingreift.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 721 Nr. 12
EFG 2003 S. 450
EFG 2003 S. 450 Nr. 7
RAAAB-06805

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 30.10.2002 - 9 K 9055/00

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