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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 3 K 3349/99 EFG 2001 S. 405

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 174 Abs. 3, EStG § 17

Änderung wegen neuer Tatsachen

Leitsatz

Die Unterlassung des Steuerpflichtigen oder seines Beraters, einen Steuerbescheid durch einen Einspruch offenzuhalten, ist nicht grob schuldhaft verursacht, wenn die Finanzbehörde nach der Rechtskraft dieses Bescheides die Begründung für die Ablehnung der Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlustes im Vorjahr mit der Begründung ändert, dass der Verlust im Folgejahr geltend zu machen ist.

Fundstelle(n):
DB 2001 S. 951 Nr. 18
EFG 2001 S. 405
XAAAB-06667

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 23.02.2000 - 3 K 3349/99

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