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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 2 K 2242/00

Gesetze: AO 1977 § 69, AO 1977 § 35, AO 1977 § 93 Abs 1, AO 1977 § 166, AO 1977 § 168, AO 1977 § 191 Abs 1

Haftung eines faktischen Geschäftsführers als Verfügungsberechtigter für Umsatzsteuerschulden einer GmbH

Leitsatz

1. Zur Haftung eines faktischen Geschäftsführers und zugleich Treugebergesellschafters einer GmbH als Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 AO für Umsatzsteuerschulden der GmbH.

2. Ein Verfügungsberechtigter ist wie ein Geschäftsführer gehalten, alle verfügbaren Mittel der GmbH gleichmäßig nach Quoten zu verwenden. Hat der Verfügungsberechtigte zur Klärung des Sachverhalts nicht beigetragen, darf das FA grundsätzlich von genügenden Mitteln ausgehen.

3. Nicht rechtzeitig festgesetzt sind Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, wenn sie nicht bis zu dem Zeitpunkt festgesetzt worden sind, zu dem dies nach dem Gang der laufenden Veranlagungsarbeiten üblicherweise der Fall gewesen wäre.

4. Sehen Einzelsteuergesetze eine Steueranmeldung innerhalb bestimmter Fristen vor, ist die Festsetzung bereits dann nicht rechtzeitig erfolgt, wenn der Geschäftsführer bzw. Verfügungsberechtigte nach Ablauf der Erklärungsfrist keine Anmeldung abgegeben hat.

5. Die Regelung des § 166 AO gilt auch für den Verfügungsberechtigten, der eine Kapitalgesellschaft durch sein strenges Weisungsrecht wie der gesetzliche Vertreter beherrscht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAB-06636

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 30.06.2000 - 2 K 2242/00

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