Einbau von Fenstergittern als nachträgliche Herstellungskosten
Leitsatz
Aufwendungen für den Einbau von Fenstergittern zur Einbruchsicherung sind nicht als Erhaltungsaufwendungen sofort als Werbungskosten
abzugsfähig, sondern stellen nachträgliche Herstellungskosten dar, wenn dem Gebäude etwas Neues, in seiner Funktion bisher
nicht Dagewesenes hinzugefügt wurde. Die zuvor an den Fenstern befindlichen Holzrollläden dienten nicht der effektiven Einbruchssicherung,
so dass vor der Maßnahme des Gittereinbaus keine Bestandteile mit vergleichbarer Funktion vorhanden waren.
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