Berichtigung von aufgrund Eingabefehlers doppeltberücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen; Erkennbarkeit von offenbaren
Unrichtigkeiten; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht und beim FA
Leitsatz
1. Fehler im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bescheides im Wege der elektronischen Datenverarbeitung insbesondere auch
bei Irrtümern des Sachbearbeiters über den tatsächlichen Ablauf des maschinellen Verfahrens können ähnliche offenbare Unrichtigkeiten
i.S. des § 129 AO 1977 sein. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, ob ein mechanisches Versehen, ein Irrtum über den Programmablauf
oder ein die Berichtigung ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt (hier: Doppelberücksichtigung von außergewöhnlichen
Belastungen aufgrund eines Eingabefehlers).
2. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO 1977 muss für den Steuerpflichtigen aufgrund des Steuerbescheides als solche
nicht erkennbar sein.
3. Ein Antragsteller kann neben einem in der Verwaltungsinstanz anhängigen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung auch vorläufigen
Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO beantragen.
Fundstelle(n): KAAAB-06573
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Online-Dokument
FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Beschluss v. 28.02.2000 - 8 V 39/99
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