Bewertung eines Schwimmbad-, Sauna- und Fitnessbereichs in Teileigentum in einem Wohnhaus
Leitsatz
Ein Schwimmbad-, Sauna- und Fitnessbereich in Teileigentum in einem Wohnhaus ist nicht mit einer ein weiteres Wohneigentum
darstellenden Wohnung im Haus als wirtschaftliche Einheit zusammenzufassen, wenn die beiden Einheiten nicht aneinander angrenzen.
Es liegt eine gesonderte wirtschaftliche Einheit vor. Die wirtschaftliche Einheit ist sonstiges bebautes Grundstück und die
Wertermittlung damit nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Der Raummeterpreis ist unter Anwendung der Anlage 16 zu Abschnitt
38 BewRGr zu ermitteln.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 847 QAAAB-06558
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FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 18.05.2000 - 8 K 179/97
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