Teilweise Rückzahlung einer vor Jahren als laufender Gewinn
verbuchten Provision aufgrund eines Vergleiches kein rückwirkendes
Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977
Einkommensteuer 1991
Gewerbesteuermeßbetrag
1991
Leitsatz
Vereinnahmt ein Unternehmensberater
eine als laufender Gewinn in den Betriebsvermögensvergleich seines
Gewerbebetriebs eingegangene Vermittlungsprovision, so ist dies kein
Steuertatbestand, der an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpft,
welches bei einer teilweisen Rückzahlung der Provision wegen eines in
späteren Jahren geschlossenen Vergleichs eine rückwirkende
Änderung der Einkommensteuer- und der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung
i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 rechtfertigen könnte.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 430 EFG 2003 S. 430 Nr. 7 SAAAB-06553
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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 27.06.2001 - 7 K 70/99