Erhöhung der Körperschaftsteuer bei
Kapitalausschüttung aus EK 02 aufgrund fehlerhafter, aber
bestandskräftiger Veranlagung von Vorjahren
Aussetzung der
Vollziehung von Körperschaftsteuer 1997
Aussetzung der
Vollziehung von Zinsen zur Körperschaftsteuer 1997
Leitsatz
1. Ist die Umwandlung von
Gesellschafterdarlehen in eine Kapitalrücklage im bestandskräftigen
Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach
§ 47 Abs. 1 KStG
nicht als EK 04 ausgewiesen, sondern im Jahr der Entdeckung des Fehlers durch
Zurechnung in der Gliederungsrechnung beim EK 02 ausgeglichen worden, so
bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. des
§ 69 Abs. 2 FGO
daran, dass im Jahr der (Rück-)Umwandlung der Kapitalrücklage in
Darlehen, sofern kein EK 04 vorhanden ist, dies die Verwendungsfiktion des
§ 28 Abs. 3 KStG
mit einer Körperschaftssteuererhöhung nach
§ 27 KStG
auslöst.
2. Die Entstehung von Mehrsteuern
aufgrund fehlerhafter, aber bestandskräftiger Veranlagung von Vorjahren
verstößt nicht gegen die Verfassung.
Fundstelle(n): DAAAB-06545
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 19.11.2001 - 6 V 28/01
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