Bescheid über gesonderte Feststellung von Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals: Abweichung zwischen EK lt. Bilanz und
Gliederungsrechnung, Bindungswirkung, Nichtigkeit
Leitsatz
1. Ergeben sich Abweichungen zwischen dem EK lt. Steuerbilanz und dem EK laut Gliederungsrechnung, die auf eine sachlich unzutreffende,
jedoch bestandskräftige gesonderte Feststellung der Teilbeträge des vEK zum Schluss eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres
zurückzuführen sind, dann sind die Abweichungen in der Gliederungsrechnung als sonstige Vermögensmehrung oder -minderung im
EK 02 anzusetzen. Nur so kann die Bindungswirkung eines jeden vEK-Bescheids der Vorjahre im Wesentlichen aufrechterhalten
und doch der Fehler der Vergangenheit in der Summe repariert werden.
2. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 KStG sind sämtliche nach § 30 KStG ermittelten Teilbeträge des vEK festzustellen. Deshalb kann eine
"Nichtfeststellung" zu einzelnen Kapitalanteilen im Sinne des § 30 KStG nur im Sinne einer Null-Feststellung verstanden werden.
Die Summe der festgestellten Teilbeträge ergibt nur dann den ausgewiesenen Gesamtbetrag, wenn die nicht gesondert angesprochenen
Eigenkapitalanteile mit Null festgestellt sind.
3. Ein Bescheid über die gesonderte Feststellung von Teilbeträgen des vEK ist nicht nichtig, wenn klar ist, welche Teilbeträge
des vEK festgestellt, für wen diese Teilbeträge festgestellt und auf welchen Zeitpunkt die Teilbeträge festgestellt worden
sind, die Veränderungen der festgestellten Teilbeträge mit den Erklärungen in allen Jahren übereinstimmt, mit dem einzigen
Fehler, dass in früheren Jahren gezahlte Aufgelder über alle Jahre hinweg von den Vertretern der GmbH und vom FA unerkannt
nicht in der Gliederung enthalten waren.
Fundstelle(n): ZAAAB-06542
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.06.2000 - 6 K 68/97
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.