1. Für die Angemessenheit der
Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine feste
Regeln. Die obere Grenze ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln.
Inner- und außerbetriebliche Merkmale können einen Anhaltspunkt
für die Schätzung bieten.
2. Die Forderung des BFH nach einem
festen Verhältnis von Festgehalt (75 %) zur Tantieme (25 %) kann in dieser
Allgemeinheit nicht bestehen bleiben.
3. In den Verträgen des
Gesellschafter-Geschäftsführers mit seiner GmbH ist die Vereinbarung
von Obergrenzen erforderlich, um eine unangemessene Gesamtausstattung zu
verhindern.
4. Die Verwaltung ist nicht befugt,
für Gehälter von Gesellschafter-Geschäftsführern eine
feste, als absolut angesehene Obergrenze von 800000 DM festzulegen.
5. Bezieht ein
Gesellschafter-Geschäftsführer Gehaltsvergütungen von mehreren
Gesellschaften, sind die Vergütungen nicht zusammenzurechnen, sondern
jeweils gesondert auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 941 EFG 2002 S. 941 Nr. 14 AAAAB-06533
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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 28.06.2001 - 6 K 392/97
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