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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 274/98

Gesetze: ZPO § 87 Abs. 2, FGO § 65 Abs. 1, FGO § 79, AO 1977 § 162, FGO § 155, BGB § 130 Abs. 1

Wirksamkeit einer Ladung zur mündlichen Verhandlung bei Mandatsniederlegung

Ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens

Schätzungsrahmen

Körperschaftsteuer 1989 bis 1994

Leitsatz

1. Eine Ladung zur mündlichen Verhandlung, die den Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt worden ist, verliert ihre Wirkung für und gegen einen Prozessbevollmächtigten nicht dadurch, dass er dem Gericht nach Ladungszustellung die Mandatsniederlegung angezeigt.

2. Ein Antrag auf „Aufhebung eines Steuerbescheids” genügt den Anforderungen an die Bezeichnung eines Klagebegehrens nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger tatsächlich eine Herabsetzung der festgesetzten Steuer begehrt und den Umfang des Herabsetzungsbegehrens weder ziffernmäßig noch durch Angabe von bestimmten Sachverhalten bezeichnet.

3. Zur Begrenzung einer Gewinnhinzuschätzung auf die Beträge eines Steuerstrafverfahrens.

Fundstelle(n):
VAAAB-06526

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 11.10.2001 - 6 K 274/98

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